COMSERVICE Herbert Krause
Gewerbegiet Zingsheim-Süd 3
53947 Nettersheim
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 14.03.2017
- 1. Allgemeines – Geltungsbereich
- 2. Angebot - Angebotsunterlagen
- 3. Preise – Zahlungsbedingungen
- 4. Lieferzeit – Lieferverzug
- 5. Versandbedingungen – Gefahrenübergang
- 6. Haftung für Mängel
- 7. Sonstige Haftung
- 8. Rücktritt
- 9. Eigentumsvorbehalt
- 10. Anzuwendendes Recht
- 11. Gerichtsstand – Erfüllungsort
- 12. Geltungsbereich
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Unternehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Unternehmers die Lieferung an den Unternehmer vorbehaltlos ausführen.
1.3 Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung verbindlich.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Unternehmer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.
3.2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Unternehmer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
3.5. Bei vom Unternehmer nachgewiesenen Mängeln ist der Unternehmer nur zur Zurückbehaltung der Zahlung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. DerUnternehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Leistung steht.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Unternehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruht.
4. Lieferzeit – Lieferverzug
4.1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns allerdings, den Unternehmer vom Eintritt dieser Ausnahme unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4.4. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Unternehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung frei, kann der Unternehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6. Kommt der Unternehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.7. Kommt der Unternehmer im Fall des Annahmeverzugs einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des vereinbarten Brutto-Kaufpreises zu verlangen oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Unternehmer zu fordern. Bei Verlangen des pauschalierten Schadensersatzes ist der Unternehmer berechtigt, den Nachweis zu führen, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.8. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4.6. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Unternehmer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.9. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Unternehmer nicht von Interesse.
5. Versandbedingungen – Gefahrenübergang
5.1. Soweit der Versand nicht durch unsere eigenen Fahrzeuge vorgenommen wird, rollen alle Sendungen auf Gefahr des Unternehmers, dem auch die Versicherung der Ware obliegt. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch uns an den Versandbeauftragten bzw. den Unternehmer.
5.2. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung bei uns bzw. bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.
5.3. Bei Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versandweges und die Versandart vor.
6. Haftung für Mängel
6.1. Die Gewährleistungsfrist bei Unternehmern beträgt bei neu hergestellten Sachen 12 Monate; sie beginnt mit der Ablieferung der Ware. Eine Gewährleistung für gebrauchte Sachen wird ausgeschlossen. Diese Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel in Verbindung stehen.
6.2. Den Unternehmer treffen die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377HGB; verletzt der Unternehmer diese Pflichten, so treten die dort genannten Rechtsfolgen ein.
6.3. § 377 HGB gilt aber zwischen uns und dem Unternehmer auch dann, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.
6.4. Im übrigen ist unabhängig von § 377 HGB der Unternehmer verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
6.5. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.7. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht bei Verträgen an denen Verbraucher nicht beteiligt sind abweichend von § 439 Abs. 1 BGB nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Unternehmer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Unternehmers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.8. Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Unternehmer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Unternehmers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche des Unternehmers.
Die Gewährleistung umfasst nicht natürlichen Verschleiß sowie Schäden, die entweder durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Unternehmer oder Dritte hervorgerufen sind.
6.9. Bei Verträgen an denen Verbraucher nicht beteiligt sind können Reklamationen nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wird. Beim Kauf berücksichtigte Mängel können nicht als Reklamation geltend gemacht werden. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, stellen keine Mängel dar, da die Ursache weder material-, noch herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen in der Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind.
6.10. Soweit der Unternehmer Rechte aus den Rückgriffsregelungen der §§ 478, 479 BGB geltend macht, schließen wir die Haftung auf Schadensersatz aus.
7. Sonstige Haftung
7.1. Wir haften in Fällen des eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist – unabhängig vom Rechtsgrund – auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Unternehmers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.3. Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 7.1. und 7.2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8. Rücktritt
Wir sind jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Unternehmers wesentlich verschlechtert haben und infolge dessen die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers gefährdet ist. Diese Voraussetzungen gelten zum Beispiel dann als erfüllt, wenn bei dem Unternehmer Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- und Scheckprotesten erfolgen oder über das Vermögen des
Unternehmers ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluß vorhanden, uns jedoch nicht bekannt waren.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang der Zahlung der aus der konkreten Lieferung entstandenen Forderung (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) vor (Einfacher Eigentumsvorbehalt). Bei Pflichtverletzung des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Unternehmer ist in diesen Fällen zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. In unserem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
9.2. Im Übrigen vereinbaren wir für alle weiteren von uns gelieferten und bereits bezahlten Waren ein Sicherungseigentum wegen aller aus der Geschäftsverbindung noch bestehenden Forderungen. Die Übergabe der Ware wird dadurch ersetzt, dass der Unternehmer zum kostenfreien Besitz der Sachen berechtigt ist (Besitzkonstitut).
9.3. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.4. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat uns der Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Unternehmer für den uns entstandenen Ausfall.
9.5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller unserer Forderungen gegen den Unternehmer, soweit die Forderung nicht durch den einfachen Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 9.1. abgesichert ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Unternehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Unternehmer die uns abgetretenen Forderungen der Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im übrigen ermächtigt uns der Unternehmer bereits jetzt, den Forderungsübergang in seinem Namen und in seinem Auftrag den Schuldnern anzuzeigen.
9.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Unternehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen< zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.7. Der Unternehmer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Anzuwendendes Recht
Vertragsverhältnisse, auf die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden, unterliegen dem Recht der BRD – die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 sind ausgenommen.
11. Gerichtsstand – Erfüllungsort
11.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
12. Geltungsbereich
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten vom 01.01.2017 an.